Infopool
- A -
-
Abschreibung
-
Planmässige
Herabsetzung
des Gebäudewertes in der Buchhaltung und Kostenrechnung. Durch
A.
wird der technischen, wirtschaftlichen und modischen Altersentwertung
eines
Bauwerks Rechnung getragen.
-
Agglomeration
-
Stadt
und die mit ihr verwachsenen,
rechtlich selbständigen Vororte.
-
Akonto
-
Vorauszahlung
des Mieters für
Nebenkosten.
-
Alleineigentum
-
Ausschliessliches,
ungeteiltes
Eigentum
einer einzelnen Person an einer Sache.
-
Altersentwertung
-
Zeitbedingter
Wertverlust eines
Gebäudes gegenüber einem gleichartigen Neubau.
-
Amortisation,
Tilgung
-
Periodische
Abtragung der Schulden.
Indirekte
A., die
Amortisationsbeträge werden nicht unmittelbar zur Tilgung
verwendet,
sondern zur Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Tod oder
Erwerbsunfähigkeit
sowie zwecks Steuerersparnis in einer Lebensversicherungspolice
angelegt.
Die Schuld wird bei Auszahlung der Police getilgt.
- Anfangsmietzins
-
Beim
Abschluss eines neuen Mietvertrages
vereinbarter Mietzins.
-
Anlagewert,
Anlagekosten
-
1)
Kaufpreis der Liegenschaft
(Erwerbskosten), zuzüglich der bei der Handänderung
anfallenden
Steuern, Gebühren, Spesen und Provisionen.
2)
Erstellungskosten (Gestehungskosten);
Summe aus Bodenwert,
Bauwert
und Baunebenkosten.
- Annuität
-
Regelmässige
Zahlung in
gleichbleibender Höhe, die sich aus Hypothekarzins- und
Amortisationsanteil
zusammensetzt.
-
Assekuranzwert
-
Versicherungswert.
-
Attikawohnung
-
Wohnung
in zurückversetztem
oberstem Geschoss.
-
Ausbaugrad
-
Prozentuales
Verhältnis
zwischen der vorhandenen und der rechtlich zulässigen Bruttogeschossfläche.
-
Ausbesserung,
kleine, kleiner Unterhalt
-
Unterhaltsarbeit
zur Beseitigung
eines Mangels, der vom Mieter nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten
beseitigt
werden muss (Art. 259 OR), z.B. der Ersatz einer defekten
Kochherdplatte
oder eines Rolladengurtes.
-
Ausnützungsziffer
(AZ)
-
Verhältnis
zwischen Parzellenfläche
und Bruttogeschossfläche; definiert die maximal
zulässige überbauung
eines Grundstücks. Beispiel: Bei einer
Parzellenfläche von 1000
m2 und einer Ausnützungsziffer von 0,6 darf die
Bruttogeschossfläche
600 m2 nicht überschreiten.
-
Auszug,
vorzeitiger
-
Beendigung
eines Mietverhältnisses
vor Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter muss ein Begehren
um vorzeitige
Vertragsauflösung an den Vermieter richten. Der Vermieter muss
dem
Begehren entsprechen, wenn der Mieter einen zahlungsfähigen
und zumutbaren
Ersatzmieter stellen kann.
-
B -
-
Bauerwartungsland
-
Unerschlossenes
Land ausserhalb
der Bauzone, das seiner Lage nach in absehbarer Zeit als Bauland in
Betracht
kommt.
-
Baugespann
-
Stangen
mit Winkellatten; soll
die künftige Gestalt und Ausdehnung einer projektierten Baute
für
jedermann erkenntlich darstellen.
-
Bauherr
-
Auftraggeber
einer Bauinvestition;
bestellt beim Unternehmer ein Bauwerk.
-
Baukostenindex
(BKI)
-
Zahlenreihe,
die teuerungsbedingte
Veränderungen der Erstellungskosten von
Mehrfamilienhäusern beschreibt.
Indexzahlen werden von den statistischen ämtern der
Städte Bern
und Zürich und der Gebäudeversicherung des Kantons
Luzern halbjährlich
mit Stichtag 1. April und 1. Oktober sowie vom Statistischen Amt des
Kantons
Genf jährlich mit Stichtag 1. April veröffentlicht.
-
Baukredit
-
Kontokorrentkredit
zur Abwicklung
der während der Bauzeit anfallenden Zahlungen; ist in der
Regel 1/2
Prozentpunkt höher verzinslich als eine Hypothek. Nach
Fertigstellung
des Gebäudes wird der B. konsolidiert, d.h. in eine
zinsgünstigere
Hypothek umgewandelt.
-
Baulinie
-
Definiert
den Abstand, den ein
Neubau gegenüber Verkehrsflächen und
öffentlichen Anlagen
zu wahren hat.
-
Baumassenziffer
-
Volumenziffer.
-
Baunebenkosten
-
Bestandteile
des Anlagewertes,
die nicht bereits im Bodenwert
oder Bauwert enthalten sind;
z.B. Garten- und Kanalisationsarbeiten, Architektenhonorare,
während
der Bauzeit anfallende Zinsen und Versicherungsprämien sowie
Handänderungssteuern,
Spesen und Provisionen.
-
Baurecht
-
1)
Befugnis auf einem fremden
Grundstück ein Bauwerk zu errichten.
2)
Summe der Rechtsnormen
zur Regelung der Bautätigkeit (öffentliches B.).
- Bausparen
-
1)
Steuerbegünstigtes Ansparen
von Eigenkapital zwecks Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums,
beispielsweise
im Rahmen der freiwilligen, gebundenen Selbstvorsorge (3.
Säule).
2)
Zweckgebundenes Banksparen
auf einem Bausparkonto. Bei Verwendung der Spargelder für den
Eigenheimerwerb
gewähren die Banken Zinsboni und/oder befristete
Hypothekarzinsermässigungen.
- Bauwert
-
1)
Erstellungswert des Gebäudes
gemäss den Bauabrechnungen der Handwerker und Bauunternehmer.
2)
Realwertschätzung
des Gebäudes; das mit den für Neuerstellungen
üblichen Kubikmeterpreisen
bewertete Gebäudevolumen, abzüglich der seit der
Erstellung eingetretenen
Altersentwertung.
- Belastungsgrenze,
Pfandbelastungsgrenze
-
(Prozentualer)
Anteil des Liegenschaftswertes,
der hypothekarisch belehnt werden darf.
-
Belegungsdichte
-
Zahl
der Bewohner je besetzte
Wohnung; gemäss eidg. Volkszählung 1990
gesamtschweizerisch durchschnittlich
2,4 Personen.
-
Belehnungsgrenze
-
(Prozentualer)
Anteil des Anlagewertes,
den Banken und andere Kreditgeber mittels Hypothekarkrediten zu
finanzieren
bereit sind.
-
Betriebskosten
-
öffentliche
Abgaben, Versicherungskosten,
Hauswartungskosten sowie Heizungs- und Warmwasserkosten. B. fallen im
Unterschied
zu Unterhaltskosten
regelmässig in jeder Abrechnungsperiode an und meist in nur
wenig
veränderlicher Höhe.
-
Bewirtschaftungskosten
-
Sammelbegriff
für die Betriebskosten,
die Unterhaltskosten,
die Abschreibungen und die Risikoprämie.
-
Bodenwert,
Landwert
-
Verkehrswert
des unüberbauten Bodens. Bei überbauten
Grundstücken wird
der B. aus der Differenz von Bauwert- und Ertragswertschätzung
ermittelt
(Methode der Rückwärtsrechnung). Daneben findet auch
die Lageklassenmethode
Anwendung. Sie beruht auf der Beobachtung, dass Liegenschaften mit
übereinstimmenden
Lagemerkmalen annähernd das gleiche Verhältnis von B.
und Bauwert
aufweisen. Durch Zuweisung des Grundstücks zu einer Lageklasse
und
Schätzung des Bauwertes kann auf den B. geschlossen werden.
-
Bruttogeschossfläche
(BGF)
-
Summe
aller ober- und unterirdischen
Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und
Wandquerschnitte, abzüglich
aller nicht dem Wohnen und nicht dem Arbeiten dienenden und
hierfür
nicht verwendbaren Flächen.
-
Bruttorendite
(BR)
-
Rendite.
-
Bruttowohnfläche
-
Fläche
sämtlicher
innerhalb einer Wohnung liegender Wohnräume,
Nebenräume, Gänge
und Treppen; nicht aber ausserhalb liegende Flächen, wie
Treppenhäuser,
Terrassen und offene Balkone sowie nicht bewohnbare Keller- und
Dachgeschossräume.
-
Buchwert
-
Der
um den Betrag der periodischen
Abschreibungen
herabgesetzte
Anlagewert (Anschaffungswert);
Wert der Liegenschaft in der Bilanz.
-
C -
-
D -
-
Depot,
Kaution, Sicherheitsleistung
-
Vom
Mieter hinterlegter Betrag
in Geld. Das D. darf drei Monatsmietzinse nicht übersteigen
und muss
zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen verzinst
werden (Art.
257e OR).
-
Dienstbarkeit,
Servitut
-
Im
Grundbuch vorgemerkte Belastung
eines Grundstücks zugunsten einer Person (Wohnrecht,
Nutzniessung)
oder zugunsten eines anderen Grundstücks (z.B. Wegrecht).
-
Duplex-Wohnung,
Maisonette-Wohnung
-
Wohnung
auf zwei Stockwerken.
-
E -
-
Eigenkapital
(EK), risikotragendes Kapital
-
Differenz
zwischen Liegenschaftswert
(Verkehrswert oder Anlagewert) und
Fremdkapital.
-
Eigenmietwert
-
Steueramtlich
festgesetzter
Mietwert
einer vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnung; Teil der
Bemessungsgrundlage
für die Einkommensbesteuerung.
-
Eigentum
-
Umfassendes
Nutzungs- und Verfügungsrecht
über eine Sache. "Wer Eigentümer einer Sache ist,
kann in den
Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben
verfügen.
Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält,
herauszuverlangen
und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren" (Art. 641 ZGB) . Das
Eigentum an einem Grundstück beinhaltet insbesondere das
Recht, es
zu bebauen, es zu verkaufen, anderen Rechte daran einzuräumen,
es
zu vermieten, zu verpachten und zu vererben.
-
Ersatzmieter
-
Tritt
anstelle des bisherigen
Mieters in ein bestehendes Mietverhältnis ein. Will der
bisherige
Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der
Kündigungsfrist beenden,
muss er ein Begehren um vorzeitige Vertragsauflösung an den
Vermieter
richten. Der Vermieter hat dem Begehren zu entsprechen, wenn der Mieter
einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen kann.
-
Erschliessung
-
Schaffung
der Infrastruktur
für die überbauung eines Grundstücks
Fein-E.,
Anschluss
der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der
Erschliessungsanlagen.
Grob-E.,
Versorgung
eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen
der Erschliessungsanlagen,
namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie mit
Strassen und Wegen.
- Ertragswert
-
Liegenschaftsschätzung
auf der Basis der Mieterträge.
Ertragswertmethode:
Der
E. wird durch Division des jährlichen
Mietertrages
(oder des Mietwertes)
mit einem angemessenen Kapitalisierungszinsfuss berechnet. Der
Kapitalisierungszinsfuss
liegt bei Mehrfamilienhäusern je nach Art und Alter des
Gebäudes
2-3 Prozentpunkte über dem aktuellen Zinsfuss für 1.
Hypotheken.
- Barwertmethode:
Der E. wird
durch Aufsummierung aller auf den Zeitpunkt der Schätzung
abgezinsten
künftigen Nettomieterträge einer Liegenschaft
bestimmt.
-
Etage
-
Stockwerk.
-
F -
-
Fahrnis,
Fahrhabe, Mobilie
-
Gegenstand,
der nicht fest mit
dem Boden verbunden ist und seine räumliche Lage beliebig
verändern
kann.
-
Feinerschliessung
-
Erschliessung.
-
Festzinshypothek
-
Hypothekarkredit
mit fixem Zinssatz
und fester Laufzeit von in der Regel zwischen 2 und 10 Jahren. Der
Kreditnehmer
sichert sich gegen das Risiko von Zinserhöhungen ab, kann
dafür
aber auch nicht von allfälligen Zinssenkungen profitieren.
-
Formular,
kantonal genehmigtes, amtliches
-
Der
Vermieter muss dem Mieter
Mietzinserhöhungen und Begehren um andere
Vertragsänderungen
sowie Kündigungen auf einem vom Kanton genehmigten (amtlichen)
Formular
mitteilen, andernfalls sind die Mitteilungen nichtig.
-
Fremdkapital
(FK)
-
Schulden;
Verbindlichkeiten
des Eigentümers gegenüber Banken und anderen
Gläubigern
in Form von Hypothekarkrediten und Darlehen.
-
G -
-
Generalunternehmer
(GU)
-
Bauunternehmer;
übernimmt
als alleiniger Vertragspartner des Bauherrn die Gesamtverantwortung
für
die Ausführung von Bauten. Er garantiert Qualität,
Termin und
Preis.
-
Gesamteigentum
-
"Haben
mehrere Personen, die
durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden
sind,
eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie
Gesamteigentümer,
und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache" (Art. 652 ZGB).
-
Geschoss
-
Horizontaler
Gebäudeabschnitt;
auf der gleichen Ebene angeordnete Räume eines Bauwerks.
Erd-G.,
Parterre.
Voll-G.,
erstreckt
sich über die gesamte Gebäudegrundfläche.
- Gewinn
-
Saldo
aus Ertrag und Aufwand.
Ein negativer Saldo entspricht einem Verlust. Der G. stellt die
Belohnung
für eingegangene unternehmerische Risiken dar. Die Aussicht
auf G.
ist die zentrale Triebfeder wirtschaftlichen Handelns.
-
Groberschliessung
-
Erschliessung.
-
Grundbuch
-
Amtliches
Verzeichnis der an
Grundstücken bestehenden Rechte und Pflichten. "Das G. besteht
aus
dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden
Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen,
Belegen und Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche" (Art. 942
ZGB).
-
Grundeigentum
-
Eigentum
an Grundstücken.
-
Grundpfandrecht
-
Sammelbegriff
für Grundpfandverschreibungen (Hypotheken),
Schuldbriefe
und Gülten.
-
Grundpfandverschreibung
-
Hypothek.
-
Grundstück
-
Festbegrenzter
Teil der Bodenfläche,
mit oder ohne Bauten. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch zählt
neben
den Liegenschaften
auch Miteigentumsanteile
(einschliesslich Stockwerkeigentum), Bergwerke oder
selbständige und
dauernde Rechte (z.B. das Baurecht) zu den Grundstücken (Art.
943
ZGB).
-
Grundstückgewinnsteuer
-
Kantons-
und/oder Gemeindesteuer
auf der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den
Anlagekosten
von Grundstücken.
-
Gült
-
Grundpfandrecht;
verkehrsfähige
Forderung, für die nur das Grundstück haftet.
-
Güterschatzung
-
Steuerwert.
-
H -
-
Handänderungssteuer,
-gebühr
-
Abgabe
für die Vornahme
der Rechtshandlung, durch welche Eigentum an Grundstücken
übertragen
wird; hat sich geschichtlich aus der Notariatsgebühr und
Grundbuchtaxe
entwickelt; wird teils vom Kanton, teils von den Gemeinden erhoben.
-
Hauseigentümerverband
(HEV), Hausbesitzer-Verein (HBV)
-
Vereinigung
mit dem Ziel der
Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-,
Grund-
und Stockwerkeigentümer. Tritt für die Erhaltung und
den Schutz
des Privateigentums ein. Der H. fördert und
unterstützt die
breite Streuung des Grundeigentums.
Hauseigentümerverband
Schweiz (HEV Schweiz), wurde 1915 als
Dachorganisation der Schweizerischen
Haus- und Grundeigentümervereine gegründet und
umfasst 125 Sektionen
und 9 Kantonalverbände mit über 255'000 Mitgliedern
in der Deutschschweiz.
- Heimfall
-
Am
Ende der Baurechtsdauer geht
das Eigentum an einem im Baurecht
errichteten Bauwerk auf den Grundeigentümer über. Der
Grundeigentümer
hat dem Bauberechtigten eine angemessene Entschädigung
(Heimfallentschädigung)
zu leisten.
-
Heizgradtage
(HGT), Heizgradtagzahl
-
Temperaturkennzahl,
die Rückschlüsse
auf klimabedingte Veränderungen des Heizenergieverbrauchs
gestattet;
dient der Kontrolle des Heizungsbetriebs. Die H. werden monatlich von
der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA)
gemäss SIA-Norm
381/3 berechnet.
-
Hypothek,
Grundpfandverschreibung
-
1)
Im Grundbuch eingetragenes
Pfandrecht auf einem Grundstück, das den Gläubigern
zur Sicherung
ihrer Forderungen gegenüber dem Grundeigentümer dient.
2)
Grundpfandkredit; grundpfandrechtlich
gesichertes Darlehen.
Hypothek,
variable,
konventionelle, weitverbreiteter Grundpfandkredit
mit variablem
Zinssatz und mit kurzer, meist sechsmonatiger Kündigungsfrist.
Aufgrund
der kurzen Kündigungsfrist kann der Hypothekarzinssatz rasch
an veränderte
Kapitalmarktbedingungen angepasst werden. H. können in
mehreren Rängen
begründet werden, die sich hinsichtlich Verzinsung und Art der
Amortisation
unterscheiden.
1.
Hypothek, macht
ungefähr zwei Drittel des Anlagewerts der Liegenschaft aus,
ist in
der Regel nicht amortisationspflichtig.
2.
Hypothek, ist
meist innert 15 bis 25 Jahren zu tilgen und ist in der Regel 1/2 bis 1
Prozentpunkt höher verzinslich als die 1. Hypothek.
-
I -
Immobilie
-
Liegenschaft.
-
Immobilienfonds
-
Gemeinschaftliche
Kapitalanlage
in Liegenschaften, die von einer Fondsleitung nach dem Grundsatz der
Risikoverteilung
für Rechnung der Anleger verwaltet wird.
-
Indexklausel
-
Vertragliche
Vereinbarung, wonach
die Anpassung des Mietzinses an veränderte wirtschaftliche
Rahmenbedingungen
einem Index folgt. Indexklauseln sind nur gültig, wenn der
Mietvertrag
für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und als
Index der
Landesindex
der Konsumentenpreise vorgesehen wird (Art. 269b OR). Die
Mietzinserhöhung
darf die Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht
übersteigen
(Art. 17 VMWG).
-
Instandhaltung,
Wartung
-
Periodisch
durchgeführte
Kontrolle, Pflege, vorsorglicher Ersatz von Gebäudeteilen und
Teilen
der Haustechnik.
-
Instandstellung,
Instandsetzung
-
Renovation.
-
Institutionelle
Anleger
-
Grossinvestoren
mit regelmässigem
Anlagebedarf; im Immobiliensektor vor allem Versicherungen,
Pensionskassen,
Vorsorgestiftungen und Anlagefonds.
-
Investition,
werterhaltende, Unterhalt
-
Massnahmen
am Gebäude und
seiner Ausstattung, die der Erhaltung des zum vorausgesetzten Gebrauch
geeigneten Zustandes der Mietsache dienen.
-
Investition,
wertvermehrende, Modernisierung
-
Verbesserungen
an der Mietsache
durch neue, bisher nicht vorhandene Einrichtungen; Massnahmen am
Gebäude
und seiner Ausstattung, die über die Erhaltung des zum
vorausgesetzten
Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache hinausgehen.
-
J -
-
K -
Kapital,
risikotragendes
Eigenkapital.
Kapitalisierungsfaktor
Kehrwert
des Kapitalisierungszinsfusses.
Kapitalisierungszinsfuss
Zinssatz,
mit dem der Jahresmietertrag
aufgezinst (kapitalisiert) wird, um den Ertragswert
zu schätzen.
Kapitalkosten
Hypothekar-
und Darlehenszinsen
für das in einer Immobilie investierte
Fremdkapital
sowie kalkulatorische Zinsen für das vom Eigentümer
eingebrachte
Eigenkapital.
Kataster
1)
Grundstückverzeichnis.
Katasterplan,
Grundbuchplan,
vom
Grundbuchgeometer nachgeführte Karte, auf der die Parzellen,
Gebäude,
Strassen usw. verzeichnet sind.
2)
Steuerregister.
Katasterschatzung,
Katasterwert, steueramtliche
Grundstückschätzung (Kantone
Luzern, Solothurn, Basel-Landschaft).
Kaufkraftsicherung
Teuerung
auf dem risikotragenden Kapital.
Kaufsrecht,
Kaufoption
Recht,
aber nicht Pflicht, ein
Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu den im
voraus festgelegten
Konditionen, namentlich dem abgemachten Kaufpreis, zu erwerben.
Kaution
Depot.
Konsolidierung
Umwandlung
eines Baukredits
in eine Hypothek.
Konsortium
Arbeitsgemeinschaft
von Unternehmern,
die sich im gleichen Werkvertrag zur Ausführung von
Bauarbeiten verpflichten.
Konsumentenpreisindex
Landesindex
der Konsumentenpreise.
Kostenmiete
Ordnungspolitisches
Prinzip,
wonach der Mietpreis den Rahmen der kostendeckenden Brutto-Rendite
nicht überschreiten darf und Mietzinserhöhungen mit
entsprechenden
Kostensteigerungen begründet werden müssen.
Kündigung
Mitteilung
über die Auflösung
eines Vertragsverhältnisses. Bei Mietverhältnissen
mit unbestimmter
Dauer ist die K. nur auf einen
ortsüblichen K.-Termin hin
zulässig, falls der Mietvertrag keine andere Regelung vorsieht
(Ausnahme: Auszug,
vorzeitiger).
-
L -
-
Landesindex
der Konsumentenpreise (LIK)
-
Die
Zahlenreihe widerspiegelt
die Preisentwicklung der für die privaten Haushalte
bedeutsamen Waren
und Dienstleistungen. Die vom Bundesamt für Statistik (BFS)
monatlich
veröffentlichte Indexzahl gibt Aufschluss darüber, in
welchem
Umfang die Lebenshaltung infolge von Preisveränderungen, aber
unbeeinflusst
durch änderungen im Konsumverhalten oder durch
Veränderungen
der Güterqualitäten teurer oder billiger geworden ist.
-
Landwert
-
Bodenwert.
-
Leerwohnungsziffer
-
Prozentuales
Verhältnis
der Leerwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand. Als leerstehende Wohnungen
gelten alle bewohnbaren, unbesetzten Wohnungen und
Einfamilienhäuser,
die zu dauernder Vermietung oder zum Kauf angeboten werden. Die Zahl
der
Leerwohnungen wird vom Bundesamt für Statistik (BFS)
jährlich
mit Stichtag 1. Juni ermittelt.
-
Lex
Friedrich,
Furgler, von Moos
-
Bundesgesetz
über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland. Das Gesetz regelt,
inwieweit
Personen mit Wohnsitz im Ausland Grundstücke in der Schweiz
erwerben
dürfen.
-
Liegenschaft
-
Bebaute
oder unbebaute Bodenparzelle
(Grundstück).
-
Liegenschaftsaufwand
-
Gemäss
handelsrechtlichen
oder steuerrechtlichen Bestimmungen erfasster Wert der im Rahmen der
Nutzung
einer Immobilie verbrauchten Güter und Dienstleistungen. Zum
L. zählen
der Fremdkapitalzins, der Betriebsaufwand, der Unterhaltsaufwand und
die
Abschreibungen. Vertraglich ausgeschiedene
Nebenkosten
und kalkulatorische
Liegenschaftskosten
stellen keinen L. dar.
-
Liegenschaftskosten
-
Wert
aller in einer Abrechnungsperiode
für die Bereitstellung von Wohn- und Geschäftsraum
verbrauchten
Güter und Dienstleistungen, einschliesslich der auf dem
Grundstück
lastenden Objektsteuern (Liegenschaftssteuern).
Kalkulatorische
L.
sind
Kosten, die keine Entsprechung beim Liegenschaftsaufwand
finden. Es handelt sich um die Eigenkapitalzinsen, den Unternehmerlohn
und die Risikoprämie. Diese Kosten müssen aus dem
Gewinn gemäss
buchhalterischer Erfolgsrechnung gedeckt werden.
- Liegenschaftssteuer,
Grundsteuer
-
Wird
in 14 Kantonen zusätzlich
zur Vermögens- bzw. Kapitalsteuer auf dem Grundeigentum
erhoben.
-
Liquidationswert,
Liquidationserlös
-
Verkehrswert
einer Liegenschaft
anlässlich einer Zwangsverwertung oder eines Notverkaufs.
-
M -
-
Maisonette-Wohnung,
Duplex-Wohnung
-
Wohnung
auf zwei Stockwerken.
-
Marktmiete
-
Ordnungspolitisches
Prinzip,
wonach die Mietpreisbildung im freien Wechselspiel von Angebot und
Nachfrage
am Wohnungsmarkt erfolgt.
-
Miete
-
Zeitweise
überlassung einer
Sache gegen die Entrichtung eines Mietpreises. Die gesetzlichen
Bestimmungen
über die M. sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art.
253 ff.
OR) und in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG) geregelt.
-
Mietertrag
-
Aufgrund
handelsrechtlicher
Bestimmungen ermittelter Wert der mit der Vermietung erbrachten
Leistung.
Der M. (=Bruttomietertrag) entspricht dem vertraglich vereinbarten
Mietpreis
abzüglich Nebenkosten, geschmälert um
Zahlungsausfälle infolge
Illiquidität oder mangelnder Zahlungsbereitschaft des Mieters.
Netto-M.,
wird
aus dem Mietertrag abzüglich der Fremdkapitalzinsen, des
Betriebsaufwandes,
des Unterhaltsaufwandes, jedoch ohne Abzug der Abschreibungen, der
Eigenkapitalzinsen,
des Unternehmerlohns und der Risikoprämie berechnet.
- Mietpreis,
Mietzins
-
Entgelt,
das der Mieter dem
Vermieter für die überlassung der Mietsache schuldet.
Brutto-M.,
Mietpreis
einschliesslich allfälliger, gesondert berechneter Nebenkosten.
Netto-M.,
Mietpreis
abzüglich Nebenkosten.
Orts-
oder quartierüblicher
M., Vergleichsmiete, anhand einer Auswahl von
Wohnungen oder Geschäftsräumen,
die einander hinsichtlich Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand
und Bauperiode
entsprechen, ermittelter Mietpreis.
- Mietpreisindex
-
Zahlenreihe,
die Veränderungen
der Wohnungsmietpreise beschreibt. Der vom Bundesamt für
Statistik
(BFS) quartalsweise berechnete Index der Wohnungsmiete geht als
Teilindex
in die Berechnung des Landesindexes
der Konsumentenpreise ein.
-
Mietpreiskataster
-
Verzeichnis
der orts- oder quartierüblichen
Mietpreise.
-
Mietvertrag,
paritätischer
-
Zwischen
Vermieter- und Mieterverbänden
ausgehandelter und gemeinschaftlich herausgegebener Mustervertrag.
-
Mietwert
-
Summe
der auf Dauer erzielbaren
Mieterträge eines Jahres. Der M. weicht vom aktuellen
Jahresmietertrag
ab, sofern bei der Neuvermietung am Wohnungsmarkt ein auf Dauer
höherer
Mietpreis erzielt werden könnte.
-
Mietzins
-
Mietpreis.
-
Minimalsteuer
-
Wird
in einigen Kantonen auf
dem Grundeigentum erhoben, sofern die ordentlichen Einkommens- oder
Kapitalsteuern
einen Mindestbetrag unterschreiten.
-
Miteigentum
-
"Haben
mehrere Personen eine
Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem
Eigentum,
so sind sie Miteigentümer" (Art. 646 ZGB).
-
Mobilie
-
Fahrnis,
Fahrhabe.
-
Modernisierung
-
Investition,
wertvermehrende.
-
N -
-
Nebenkosten
(NK)
-
Sind
für vertraglich vereinbarte
Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht bereits im Mietzins
inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser,
Treppenhausreinigung,
Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser, Serviceabonnement
für
Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr, Gartenunterhalt,
Gebäudeversicherung
und Verwaltung. N. werden vom Mieter für eine
Abrechnungsperiode durch
Pauschalbeträge abgegolten oder durch Akontozahlungen
vorgeschossen.
Die N. müssen den tatsächlichen Aufwendungen
entsprechen (Art.
257b OR). Bei der Pauschalierung muss der Vermieter auf
Durchschnittswerte
dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).
-
Nettorendite
(NR)
-
Rendite.
-
Neuwert
-
Versicherungswert;
Betrag, der
für die Erstellung eines neuwertigen Gebäudes
gleicher Art, gleicher
Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Der N. wird
regelmässig
der Bauteuerung angepasst. Die Altersentwertung des Gebäudes
findet
keine Berücksichtigung.
-
Nutzniessung,
Niessbrauch
-
Gibt
dem Berechtigten den vollen
Genuss an einem fremden Vermögenswert.
-
O -
-
Orts-
oder Quartierüblichkeit, Orts- und Quartierüblichkeit
-
Mietpreis,
Mietzins, orts- oder quartierüblicher.
-
P -
-
Pacht
-
Zeitweise
überlassung einer
nutzbaren Sache (z.B. landwirtschaftliches Grundstück, Hotel,
Betrieb)
oder eines nutzbaren Rechts (z.B. Fischereirecht) zum Gebrauch und zum
Bezug der Früchte oder Erträgnisse gegen Entrichtung
eines Pachtzinses.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die P. sind im
Schweizerischen
Obligationenrecht (Art. 275 ff. OR) und in der Verordnung über
die
Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
geregelt.
-
Pachtzins
-
Entgelt
für die Pacht.
-
Parterre,
Erdgeschoss
-
Zu
ebener Erde gelegener Gebäudeabschnitt
Hoch-P.,
eine
halbe Treppe über dem Erdboden gelegenes Geschoss.
- Perimeterbeitrag
-
Rückvergütung
von
Erschliessungskosten an das Gemeinwesen.
-
Pfandbelastungsgrenze
-
Belastungsgrenze.
-
Promotor
-
Initiant
einer Bauinvestition,
ohne Absicht, die Immobilie auf Dauer im Eigentum zu halten.
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Q -
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R -
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Rahmenmietvertrag
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Zwischen
Vermieter- und Mieterverbänden
ausgehandelter und vom Bund allgemeinverbindlich erklärter
Mietvertrag.
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Rang
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Bestimmt
die Reihenfolge, in
der die Pfandgläubiger im Falle der Pfandverwertung aus dem
Liquidationserlös
befriedigt werden.
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Realwert,
Sachwert, Substanzwert
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Anlagewert
abzüglich der
seit der Erstellung bzw. dem Kauf eingetretenen Altersentwertung des
Gebäudes.
Die seit dem Kauf oder der Erstellung eingetretene Bauteuerung sowie
Wertänderungen
des Bodens werden in die Schätzung einbezogen. Der R.
entspricht dem
Wiedererstellungswert der Liegenschaft in dem qualitativen Zustand, in
dem sie sich im Zeitpunkt der Schätzung befindet.
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Rendite
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Verhältnis
von periodischem
Ertrag zu investiertem Kapital; Rentabilitätskennziffer.
Brutto-R.
(BR), prozentuales
Verhältnis von jährlichem Mietertrag zum Anlagewert.
Kostendeckende
Brutto-R.
(KBR), wird berechnet, indem statt des
jährlichen Mietertrags
der jährliche kostendeckende Mietpreis gemäss
Liegenschaftskostenrechnung
in obige Formel eingesetzt wird. Bei Einfamilienhäusern liegt
die
kostendeckende Brutto-R. erfahrungsgemäss um 1-2
Prozentpunkte, bei
Mehrfamilienhäusern um 2-3 Prozentpunkte über dem
aktuellen Zinssatz
für 1. Hypotheken.
Netto-R.
(NR), prozentuales
Verhältnis von jährlichem Nettomietertrag zum
Eigenkapital.
- Renovation,
Instandsetzung, Instandstellung
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Massnahmen
zur Behebung von
Mängeln, die durch Abnutzung oder Witterungseinflüsse
entstanden
sind; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines
Gebäudes
oder von Teilen davon.
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Risikoprämie
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Bestandteil
des Mietpreises,
der zur Deckung von Verlusten aus Wohnungsleerständen und
Mietzinsausfällen
dient.
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Rückkaufsrecht
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Recht
des Verkäufers, eine
Liegenschaft zu den im voraus festgelegten Bedingungen
zurückzukaufen.
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S -
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Sachwert
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Realwert.
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Sanierung
-
1)
Umfassender Umbau und Modernisierung
einer Liegenschaft zwecks Wiederherstellung der Rentabilität.
2)
Beseitigung der durch
unterlassenen Unterhalt eingetretenen übermässigen
Altersentwertung.
3)
Abriss und anschliessender
Wiederaufbau eines Gebäudes, eines Häuserblocks,
eines Quartiers.
- Schlichtungsbehörde,
Schlichtungsstelle
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Aus
Vertretern der Vermieter
und Mieter paritätisch zusammengesetztes Gremium, das bei
Mietstreitigkeiten
eine Einigung zwischen den Parteien anstrebt.
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Schuldbrief
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Grundpfandrecht;
verkehrsfähige
Forderung, für die das Grundstück und der Schuldner
mit seinem
persönlichen Vermögen haften.
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Servitut
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Dienstbarkeit.
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Sicherheitsleistung
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Depot.
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Sperrfrist
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Zeitlich
begrenztes Veräusserungsverbot
für Grundstücke.
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Staffelmiete
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Vertragliche
Vereinbarung, wonach
sich der Mietpreis periodisch um einen frankenmässig
festgelegten
Betrag erhöht. Der Mietvertrag muss für mindestens
drei Jahre
abgeschlossen werden (Art. 269c OR).
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Steuerwert,
Katasterwert, Güterschatzung, amtlicher Wert
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Liegenschaftsschätzung
gemäss kantonalem Steuergesetz. Die Schätzung dient
als Bemessungsgrundlage
für die Vermögenssteuer, die Liegenschaftssteuer, die
Minimalsteuer,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer oder - über die
Berechnung des
Eigenmietwerts - für die Einkommenssteuer.
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Stockwerk,
Etage
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1)
Synonym für Geschoss.
2)
Eines der über dem
Parterre
gelegenen Geschosse.
- Stockwerkeigentum
(StWE)
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Miteigentumsanteil
an einem
Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht
gibt, bestimmte
Teile eines Gebäudes ausschlieslich zu benutzen und innen
auszubauen
(Art. 712a ZGB). 1965 eingeführte Sonderform des Miteigentums.
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Submission
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öffentliche
Ausschreibung
zwecks Vergabe von Bauarbeiten an denjenigen, der das
günstigste Angebot
abgibt.
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Substanzwert
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Realwert.
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T -
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Teuerung
auf dem risikotragenden Kapital, Kaufkraftsicherung
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Schutz
des in einer Liegenschaft
investierten Eigenkapitals vor der Geldentwertung . Gemäss
Mietrecht
sind Mietzinserhöhungen in der Regel nicht
missbräuchlich, wenn
sie lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen
(Art. 269a lit. e OR). Eine mit dem Teuerungsausgleich
begründete
Mietzinserhöhung darf 40% des seit der letzten
Mietzinsanpassung zu
verzeichnenden Anstiegs des Landesindexes
der Konsumentenpreise nicht übersteigen (Art. 16 VMWG).
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Tilgung
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Amortisation.
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Totalunternehmer
(TU)
-
Bauunternehmer;
übernimmt
als alleiniger Vertragspartner des Bauherrn die Gesamtverantwortung
für
die Planung und Ausführung von Bauten; garantiert
Qualität, Termin
und Preis. Der T. übernimmt im Gegensatz zum Generalunternehmer
auch die Aufgabe des Architekten.
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U -
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überbauungsziffer
-
Verhältnis
zwischen der
Gebäudegrundfläche und der
Grundstücksfläche; definiert
die maximal zulässige überbauung eines
Grundstücks.
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überholungen,
umfassende
-
Massnahmen
am Gebäude,
die neben wertvermehrenden reglmässig auch umfangreiche
werterhaltende
Investitionen beinhalten. Eine umfassende ü. liegt vor, wenn
mehrere
Teile der Gebäudehülle oder des
Gebäudeinneren gleichzeitig
erneuert werden. Gemäss Mietrecht dürfen 50 bis 70%
der Kosten
auf die Mietpreise überwälzt werden (Art. 14 VMWG).
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Umbau
-
In
aller Regel bewilligungspflichtige
bauliche Veränderung, durch die eine neue Raumaufteilung oder
anders
nutzbare Räume geschaffen werden.
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Umsatzmiete
-
Bemessung
der Mietpreise für
Geschäftsräumlichkeiten in Abhängigkeit vom
Geschäftsverlauf
des Mieters.
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Unterhalt
-
Aufrechterhaltung
des zum vorausgesetzten
Gebrauch geeigneten Zustands einer Liegenschaft.
Kleiner
U., Ausbesserung,
kleine
- Unterhaltskosten
-
Fallen
bei der Beseitigung der
durch Abnutzung und Witterungseinwirkung hervorgerufenen baulichen
Mängel
an. U. entstehen im Unterschied zu Betriebskosten mehrheitlich
unregelmässig
und meist in stark schwankender Höhe.
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Untermiete
-
Weitervermietung
einer Wohnung
oder von Teilen davon durch den Mieter an einen Dritten.
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V -
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Verbesserung,
wertvermehrende
-
Investition,
wertvermehrende.
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Vergleichsmiete
-
Mietpreis,
orts- oder quartierüblicher.
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Verkehrswert,
Kaufpreis/Verkaufspreis
-
Preis,
der für eine Liegenschaft
tatsächlich erzielt wurde oder unter normalen
Verhältnissen voraussichtlich
hätte erzielt werden können. In der Praxis der
Liegenschaftsschätzung
wird der V. überbauter Grundstücke aus den
unabhängig voneinander
errechneten Grössen Realwert
und Ertragswert bestimmt.
Bei Einfamilienhäusern wird dem Realwert, bei
Mehrfamilienhäusern
dem Ertragswert mehr Gewicht beigemessen.
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Versicherungswert,
Assekuranzwert
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Gebäudeschätzung
zwecks
Bestimmung der Feuerversicherungsprämien und der
Versicherungssumme
im Schadenfall. Der Wert des Bodens wird nicht in den Versicherungswert
einbezogen, da der Baugrund im Brand- oder Elementarschadenfall nicht
untergeht.
Die meisten öffentlich-rechtlichen Feuerversicherungsanstalten
decken
heute den Neuwert des Gebäudes.
Nur selten werden Gebäude zum Zeitwert
versichert.
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Volumenziffer,
Baumassenziffer
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Verhältnis
zwischen dem
oberirdischen Gebäudevolumen und der
Grundstücksfläche;
definiert die maximal zulässige überbauung eines
Grundstücks.
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Vorkaufsrecht
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Recht,
bei einem allfälligen
späteren Verkauf statt eines Dritten in den Kaufvertrag
einzutreten.
Gesetzliches
V., steht
dem Vorkaufsberechtigten von Gesetzes wegen zu.
Limitiertes
V., ist
mit einem zum voraus fest bestimmten Kaufpreis ausgestattet.
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W -
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Wert,
amtlicher
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Steuerwert.
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Wohndichte
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Zahl
der Bewohner pro Wohnraum;
gemäss eidg. Volkszählung 1980 gesamtschweizerisch
0,70 Personen.
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Wohneigentümerquote,
Wohneigentumsquote
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Anteil
der Haushalte, die Eigentümer
ihrer Erstwohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung) sind; gemäss
eidg.
Volkszählung 1990 gesamtschweizerisch 31,3%.
Erweiterte
W., umfasst
auch jene Haushalte, die nicht Eigentümer ihrer Erstwohnung
sind,
aber über Eigentum an Wohnungen (Zweit- und Ferienwohnungen,
Mietwohnungen)
verfügen; gemäss Mikrozensus 1986 gesamtschweizerisch
rund 34%.
- Wohneigentum
für alle
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Titel
der vom Schweizerischen
Hauseigentümerverband 1992 lancierten eidgenössischen
Volksinitiative
zwecks Aufnahme eines Art. 34octies in die Schweizerische
Bundesverfassung
(BV). Die Initiative verlangt Massnahmen zur Förderung des
Bau- und
Wohnsparens sowie massvolle Eigenmietwerte. Die Eigenmietwerte sollen
nicht
mehr erhöht werden, solange der Eigentümer oder der
überlebende
Ehegatte das Eigenheim selber bewohnt.
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Wohneigentumsförderung
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Massnahmen
zwecks breiterer
Streuung des selbstgenutzten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Das
Postulat
der W. ist in den Artikeln 34sexies und 34quater der Schweizerischen
Bundesverfassung
(BV) verankert. Der Bund erleichtert den Erwerb von Wohnungs- und
Hauseigentum
u.a. durch Massnahmen im Rahmen des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes
(WEG).
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Wohnrecht
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Befugnis,
in einem Gebäude
oder Teilen desselben zu wohnen. Ein im Grundbuch vorgemerktes W.
bleibt
bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen, ist jedoch nicht
auf andere
Personen übertragbar.
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Wohnung
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Räume
(auch einzelner Raum),
die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und
bestimmt
sind.
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X -
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Y -
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Z -
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Zeitwert,
Versicherungswert
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Neuwert
abzüglich Wertminderungen, die infolge Alters, Abnutzung oder
mangelnden
Unterhalts eingetreten sind.
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Zins
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Preis
für die leihweise
überlassung von Kapital.
Mietzins,
Entgelt
für die (vorübergehende) überlassung einer
Mietsache zum
Gebrauch. Synonym Mietpreis.
Der Mietzins für Wohnungen wird üblicherweise als
frankenmässig
bezeichneter Betrag pro Monat und nicht als Zinssatz
ausgewiesen. Beispiel: Der Mietzins beträgt Fr. 1400.-
monatlich.
Der Mietzins für Geschäftsräume wird
üblicherweise
in Franken pro Quadratmeter und Jahr ausgewiesen.
- Zinssatz,
Zinsfuss
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Preis
für die leihweise
überlassung von Kapital, ausgedrückt als Quote des
Kapitals (meist
in Prozent) pro rata temporis (meist pro Jahr). Beispiel: Der Zinssatz
beträgt 5% pro Jahr.
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Zinsstufenhypothek
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Hypothekarkreditmodell,
bei
dem anfängliche Zinsermässigungen gegenüber
dem Satz für
variable Hypotheken in späteren Jahren durch entsprechende
Erhöhungen
ausgeglichen werden; mildert die finanzielle Anfangsbelastung
unmittelbar
nach dem Erwerb.
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